Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
§1 Allgemeines - Geltungsbereich
1. Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an. Es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Kundenbedingungen die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung der Bestellung getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
3. Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des §310 Abs. 1 BGB.
4. Unsere Bedingungen gelten für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.
§2 Angebot, Angebotsunterlagen, Werbeaussagen
1. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
3. Eigenschaftsbeschreibungen, insbesondere im Rahmen von Vertragsverhandlungen oder Prospekt- bzw. Werbeaussagen gelten nicht als Garantie.
4. Unsere Äußerungen, insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung bestimmter Eigenschaften sowie im Rahmen der Verkaufsgespräche sind unverbindlich, es sei denn, die Richtigkeit wird garantiert.
§3 Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurück-behaltungsrechte
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, verstehen sich unsere Preise „ab Werk“ rein netto ausschließlich Verpackung; die gesondert in Rechnung gestellt wird.
2. Haben wir die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.
3. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten oder die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn die Ansprüche sind von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.
§4 Lieferzeit – Gefahrenübergang
1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen.
2. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen bei Eintritt von unvorhergesehenen, von uns nicht zu vertretenden Hindernissen, wie höhere Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen oder Betriebsstörungen. Dies gilt auch, wenn Hindernisse bei Unterlieferanten eintreten.
3. Wird der Liefergegenstand auf Wunsch des Kunden an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Kunden, spätestens mit Verlassen des Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung des Liefergegenstandes auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung des Liefergegenstandes vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
4. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
§5 Mängelansprüche
Für Sach- und Rechtsmängel unserer Lieferungen leisten wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich §6 – Gewähr wie folgt:
1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserer Wahl nachzubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen.
2. Der Besteller hat Sachmängel gegenüber uns unverzüglich schriftlich zu rügen. Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen bei einer Mängelrüge erfolgen, soweit wir nichts anderes erklären, stets nur auf Kulanz und ohne Anerkenntnis einer Leistungspflicht.
§6 Haftung
1. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir, aus welchen Rechtsgründen auch immer, nur:
a) Bei Vorsatz.
b) Bei grober Fahrlässigkeit unserer Organe und leitenden Angestellten.
c) Bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit.
d) Bei Mängeln, die arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert wurde.
e) Bei Mängeln der gelieferten Ware, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
f) Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit.
In letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen und vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Pflicht auf deren Erfüllung der Kunde vertraut hat und auch vertrauen durfte.
2. Soweit wir wegen Verzuges haften, ist unsere Haftung gleichfalls beschränkt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden, soweit keine schuldhafte Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit vorliegt.
3. Weitere Ansprüche, als die vorstehend geregelten, sind ausgeschlossen.
§7 Verjährung
Alle Ansprüche des Kunden, aus welchen Rechtsgründen auch immer, verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach dem vorstehenden §6, Abs. 1. a) – f) gelten die gesetzlichen Fristen.
§8 Verkauf gebrauchter Waren
Mängelansprüche bei dem Verkauf gebrauchter Kaufsachen an Kunden sind insgesamt ausgeschlossen.
§9 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an unseren Lieferungen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag und aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Rücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
4. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages einschließlich der Umsatzsteuer unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§10 Weiterverkauf
Der Liefergegenstand wird dem Käufer für seinen Geschäftsbetrieb verkauft. Ein Weiterverkauf an Verbraucher im Sinne des §13 BGB ist unzulässig. Der Käufer verpflichtet sich, auch seinerseits etwaigen Abnehmern den Weiterverkauf an Verbraucher zu untersagen und stellt uns von allen uns etwa im Zusammenhang mit einem solchen Verkauf entstehenden Aufwendungen frei.
§11 Gerichtsstand, Erfüllungsort, Rechtswahl
1. Gerichtsstand ist Offenbach am Main. Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitz-Gericht zu verklagen.
2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechtes (CISG) ist ausgeschlossen.
§ 12 Datenschutz
Wir arbeiten mit EDV und speichern Daten in gesetzlich zulässigem Umfang (§33 BDSG).